Hartz IV
Aristoteles
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Endlich weiß ich, was den Menschen vom Tier unterscheidet: Geldsorgen.
Jules Renard (französischer Schriftsteller 1864-1910)
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"The law" is an anagram of "wealth".
Anne Clark (britische Poetin, Songwriterin, Sängerin und Pianistin)
Oscar Wilde
Das Leistungssystem des Sozialgesetzbuches II soll das Existenzminimum sichern. Erfahrungsgemäß kommt es im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu Streitigkeiten.
Häufig herrscht Unklarheit über
die vollständige Übernahme der Kosten für die Unterkunft,
die Angemessenheit der Heizkosten,
die Übernahme der Nachforderung des Vermieters aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung,
die Anrechnung eines sich aus der Nebenkostenabrechnung ergebenden Guthabens,
die Anrechnung von erzieltem Einkommen,
die Höhe des anzurechnenden Vermögens,
die Übernahme von Renovierungs- und Umzugskosten,
die Übernahme von Miet-oder Energieschulden,
die Gewährung von Darlehen für wichtige Anschaffungen,
die Gewährung von Mietkautionsdarlehen.
Selbstverständlich ist diese Aufzählung nicht vollständig.
sie träufelt wie des Himmels milder Regen
zur Erde unter ihr.
aus: William Shakespeare, "Der Kaufmann von Venedig"
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Ich hörte mal, daß man Verdruß -
womöglich streng vermeiden muß.
Wilhelm Busch
Zahlreiche Fragen sind im Bereich der Eingliederungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Nicht jede Eingliederungsmaßnahme ist sinnvoll und geeignet.
Welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können gewährt werden?
Muss eine angebotene Eingliederungsvereinbarung immer abgeschlossen werden?
Besonders gravierend sind die Folgen von Sanktionen wegen angeblicher Pflichtverstöße.
Hierbei kommt es häufig zu Fehlern bei
der Klärung der Frage, ob überhaupt ein Pflichtverstoß vorliegt,
der Festlegung, der sich aus dem Pflichtverstoß resultierenden Sanktion.
Franz Kafka
Die Bescheide, insbesondere die dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen, sind schon aufgrund ihres Aufbaus für die Betroffenen nicht leicht nachzuvollziehen. Es lohnt sich bereits bei Unklarheiten eine genauere Überprüfung.
Das Verfahren auf Leistungsgewährung nach dem SGB II beginnt mit dem zwingend notwendigen ANTRAG. Sollte die Behörde, wie zumeist, nicht sofort die notwendige Leistung gewähren, kann ein VORSCHUSS beantragt werden.
Gegen die (auch teilweise) Ablehnung des Antrages auf Leistungsgewährung kann WIDERSPRUCH eingelegt werden. Gegebenenfalls sollte bereits an dieser Stelle ein VERFAHREN AUF VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZ beim örtlich zuständigen Sozialgericht einegleitet werden, um eine vorübergehende Notlage zu überbrücken.
Soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde, kann hiergegen KLAGE beim örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Für das behördliche und das gerichtliche Verfahren fallen KEINE GEBÜHREN an. Lediglich im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt entsteht dessen Gebührenanspruch. Hier kann jedoch ein Antrag auf Beratungshilfe (für das Behördenverfahren) und Prozesskostenhilfe (für das gerichtliche Verfahren) gestellt werden. Einzelheiten finden Sie hier.
Berti Vogts
Sollten alle Fristen versäumt worden sein, kann ein ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN eingeleitet werden. Im Bereich des Leistungssystems des SGB II können auf diese Weise alle Bescheide rückwirkend überprüft und die Leistungen bis zum Beginn des Vorjahres nachträglich erlangt werden.